Die Masernimpfpflicht im Infektionsschutzgesetz schreibt bekanntermaßen den Nachweis einer Masernimmunität, nicht primär den von Masernimpfungen (und schon gar nicht einer bestimmten Zahl von Impfungen) vor.

Eine Bestimmung dieser Immunität durch eine Blutentnahme ist also eventuell vor jedweder Impfung (wenn in der Krankenvorgeschichte ein plausibler Verdacht auf eine Masernerkrankung vorliegt) oder in jedem Fall nach einer einmaligen Masernimpfung (die bei 95% der Geimpften einen ausreichenden Antikörperspiegel erzeugt) eine hochsinnvolle Strategie.

Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte jetzt (Az.: 1 L 733/25.MZ) eine schon bisher übliche juristische Einschätzung, dass diese Blutentnahme ärztlich erfolgen muss, um sicherzustellen, dass die untersuchte Blutprobe vom behaupteten Kind stammt. Blutentnahmen durch Hebammen oder Heilpraktiker wurden schon in der Vergangenheit aus diesem Grund nicht akzeptiert.

Zusätzlich äußerte das Gericht Zweifel an der Validität der verwendeten Bestimmungsmethode aus Trockenblut auf Filterpapier. Diese Frage wurde im vorliegenden Verfahren jedoch ausdrücklich nicht abschließend beantwortet.

https://www.aerzteblatt.de/news/rheinland-pfalzisches-kind-darf-ohne-masernschutz-nicht-in-kita