Und das ist - weil Bayern - keinesfalls selbstverständlich... also: eigentlich schon, weil das so genannte Masernschutzgesetz hier eindeutig formuliert. Dennoch häuften sich in der jüngeren Vergangenheit Bericht von Eltern, dass bayerische Gesundheitsämter Titerbestimmungen nach einer Masernimpfung für die Zulassung zu einer KiTa nicht mehr akzeptieren.

Jetzt rudert das Bayerischen Gesundheitsministerium zurück - in einer E-Mail an bayerische Gesundheitsämter heißt es:

Betreff: Immunitätsnachweis nach einmaliger Masernimpfung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung nachfolgender Stellungnahme des StMGP zum Immunitätsnachweis nach einmal erfolgter Impfung im Rahmen des Masernschutzgesetzes:

Das Thema um die Anerkennung von Immunitätsnachweisen nach einmal erfolgter Impfung im Rahmen des Masernschutzgesetzes wurde auf Bitte des StMGP in der Bund/Länder-Konferenz der AG Infektionsschutz am 15.03.2022 behandelt.

Dort äußerte sich das BMG dahingehend, dass den gesetzlichen Anforderungen genüge getan sei, wenn ein positiver Masern-IgG Befund vorgelegt wird, unabhängig davon, ob dieser aufgrund einer durchgemachten Erkrankung, einer einzelnen Impfung oder sogar durch eine Impfung mit einem nicht in der EU-zugelassenen Impfstoff bedingt ist. Es verwies dabei auf Internetveröffentlichungen des RKI zum Thema „Labor, Diagnostik, Kosten und Dokumentation“ mit Stand 23.08.2021.

Nach dieser Klarstellung durch das BMG schließt sich das StMGP, in Abkehr der bisherigen rechtlichen Haltung, den Ausführungen des BMG an. Demnach ist eine Titerbestimmung als Nachweis einer ausreichenden Immunität i.S.d. § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG auch nach einmalig erfolgter Masernimpfung als ausreichend im Sinne des Gesetzes anzuerkennen.

[…]

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

J. Jäger

Dr. Julia Jäger

SG 53.1 – Gesundheit

Regierung von Oberbayern

Maximilianstr. 39

80538 München